Der Anhang hat Gültigkeit für die private Wohngebäudeversicherung. Der Versicherer stellt exklusiv für Abacus und von Abacus reversierte Vermittler das Abacus Wohngebäudedeckungskonzept zur Verfügung.
Für alle Wohngebäude die über das Abacus Wohngebäudedeckungskonzept versichert werden, gilt folgender Versicherungsschutz: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2008) – Stand 01.04.2008 – Abacus Erläuterungen und Klauseln zum Abacus Wohngebäude Deckungskonzept – Stand 01.04.2008.
Versicherte Gefahren: Brand / Blitzschlag / Explosion / Überspannung, Leitungswasser / Rohrbruch / Frost, Sturm / Hagel, Weitere Elementargefahren, Glasbruch.
Werden die diesem Anhang zugrunde liegenden, Erläuterungen und Klauseln zum Abacus Wohngebäude Deckungskonzept, ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Erläuterungen und Klauseln mit sofortiger Wirkung auch für die Bestandsverträge dieses Deckungskonzeptes.
- Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser Wohnfläche: Die Mindestwohnfläche beträgt 50qm, max. versicherbar sind 250qm.
Weitere Elementargefahren:
Der Einschluss Weitere Elementargefahren gilt nur für Risiken der Zürs-Zone 1 und 2
gemäß dem GDV-Programm ZÜRS und wenn das Risiko in den letzten 10 Jahren nicht von Elementarschäden betroffen war. Für eine Prüfung der Versicherbarkeit des Risikos muss der Elementarschadenfragebogen ausgefüllt eingereicht werden.
Selbstbehalt:
Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt für Schäden durch Überspannung,
Graffiti, Rückstau, Verlust von wärmetragenden Flüssigkeiten aus Klima-,
Wärmepumpen und Solarheizungsanlagen, Kosten für die Beseitigung von
Rohrverstopfungen 500 EUR, für Schäden durch Erdbeben 12.500 EUR und für
Schäden durch Überschwemmung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
Vulkanausbruch 10% mind. 500 EUR max. 5.000 EUR.
Keine Versicherung für Risiken möglich,
- mit anderer als harter Dachung,
- für Holzhäuser,
- für Gebäude, die älter als 25 Jahre sind,
- zwei oder mehr Vorschäden in den letzten 10 Jahren hatten.
Die Dokumentierung und das Inkasso werden vom Versicherer durchgeführt.
Die Schadenabwicklung erfolgt durch den Versicherer. Der Versicherungsnehmer muss alles in seinen Kräften stehende tun, um die erforderlichen Schadenunterlagen unverzüglich an den VR zu geben.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), sowie ggf. weiteren gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht durch anderweitige Vereinbarungen geregelt.
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